Satzung

Stand 11. Juli 2011

§ 1

Name, Sitz und Zweck

(1)        Der ökumenische Gemeindepflegedienst Göttingen-West e. V. mit Sitz in Göttingen, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)        Zweck des Vereins ist die Bereitstellung ambulanter Pflege und Hilfe im Bereich der Weststadt Göttingens, insbesondere häusliche Kranken- und Familienpflege sowie häuslicher Alten- und Familienbetreuung. Er will pflegende Angehörige unterstützen sowie Beratung in Fragen der Pflegeversicherung und der Krankenkassen anbieten.

Er verfolgt diesen Zweck im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglich­keiten, wobei er es als seine besondere Aufgabe betrachtet, alle ihm anvertrauten Pflege- und Hilfsbedürftigen so zu pflegen und ihnen zu helfen, dass die Würde – besonders bei Alten und Behinderten – unangetastet bleibt.

(3)     Der Verein arbeitet im Geist christlicher Verantwortung und auf ökumenischer Basis. Er bemüht sich um enge Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden.

(4)     Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen eingetragen unter der Nr.: VR 1.300.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Mitgliedsgemeinden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 6

Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und bereit ist, den Zweck des Vereins mit regelmäßigen finanziellen Zuwendungen und in sonstiger Weise zu fördern.

Die im westlichen Göttingen tätigen Kirchengemeinden können korporative Mitglieder sein und werden durch die von ihnen entsandten Personen reprä­sen­tiert. Dasselbe gilt für den Johanniterorden Göttingens.

Einzelpersonen sind personale Mitglieder.

(2)     Einzelpersonen können durch formlose schriftliche Beitrittserklärung Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme weiterer Personenvereinigungen als korporative Mitglieder entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung.

(3)     Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ist in das Ermessen des Mitglieds gestellt. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(4)     Wenn und solange Mitglieder entgeltlich für den Verein tätig sind, ruht die Mitgliedschaft.

(5)     Die Mitgliedschaft wird beendet durch

a)           schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem oder der Vorsitzenden,

b)           Ausschluss wegen vereinsschädigen Verhalten oder aus anderen gewichtigen Gründen.

c)           Tod des Mitglieds.

(6)     Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand und teilt diese Entscheidung dem Mitglied schriftlich mit. Das Mitglied kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen den Ausschluss einlegen, über diesen Widerspruch wird von der Mitgliederversammlung entschieden.

§ 7

Organe

Organe des Vereins sind:

1.           die Mitgliederversammlung

2.           der Vorstand

§ 8

Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch diese Satzung der Zuständigkeit des Vorstands zugewiesen sind. Sie hat folgende Befugnisse:

a)           Entgegennahme eines Tätigkeitsberichts der Einsatzleitung und des                                                        Vorstandes,

b)           Entgegennahme des geprüften Kassenberichts,

c)           Entlastung des Vorstandes,

d)           Wahl von max. vier personalen Mitgliedern in den Vorstand,

e)           Wahl von zwei Kassenprüfern,

f)            Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

g)           Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,

h)           Aufnahme korporativer Mitglieder,

i)            Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern,

j)            Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2)     Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein an der Teilnahme der Mitgliederversammlung verhindertes Mitglied kann ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitglieder­versammlung gesondert zu erteilen und zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter zu übergeben. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Beschlüsse gemäß Absatz 1 Buchstabe c), d), e) und f)

sind nur wirksam, wenn ihnen mindestens zwei korporative Mitglieder zustimmen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

(3)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der korporativen Mitglieder anwesend sind.

§9

Durchführung der Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einberufen.

(2)     Die Mitgliederversammlung muss jährlich einmal, im Übrigen auf Antrag von 10% der personalen Mitglieder oder wenn das Vereinsinteresse es erfordert einberufen werden.

(3)     Der Vorstand legt die Tagesordnung fest. Themen, die von Mitgliedern dem Vorstand bekanntgegeben werden, können vor Beginn der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4)     der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.

(5)     Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

§10

Vorstand

(1)     Dem Vorstand gehören an:

a)           je eine Delegierte oder ein Delegierter der korporativen Mitglieder. (Der Vorstand ist gegenüber der korporativen Mitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

b)           max. vier von der Mitgliederversammlung gewählte Vertreter der personalen Mitglieder.

(2)     Die Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1 werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer benennen.

(3)     Der Vorstand wählt für die Dauer von vier Jahren den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender müssen verschiedenen Gemeinden angehören. Die Vertreter der Mitarbeiterschaft können nicht gewählt werden. Aufeinanderfolgende Wiederwahl ist nur zweimal zulässig. Der Vorstand ist berechtigt, Geschäftsführer zu benennen.

(4)     Der Vorsitz des Vorstandes besteht aus dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden.

(5)     Die Funktionsträger führen die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus.

(6)     Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam nach außen und sind damit Vorstand gem. § 26 BGB.

(7)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen des Vorstandes sind öffentlich. Zu einzelnen Punkten der Tagesordnung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(8)     Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses wird in der folgenden Sitzung genehmigt.

§ 11

Aufgaben des Vorstandes

(1)     Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins, für die Ausstattung mit Personal und die sorgfältige Verwaltung der Finanzen.

(2)     Sitzungen des Vorstandes finden vierteljährlich einmal statt. Zusätzliche Sitzungen können auf Verlagen des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und müssen auf Verlagen von mindestens vier Mitgliedern einberufen werden.

(3)     Zu den Sitzungen des Vorstandes wird vom Vorsitzenden mindestens sieben Tage im Voraus unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

(4)     Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss zu Beginn einer jeden Sitzung verändert werden.

(5)     Ist eine umgehende Sitzung nötig, kann auch per Telefon bzw. Fax geladen werden. Diese Einladung bedarf der Genehmigung durch die Sitzung.

§ 12

Der Beirat

(1)     Dem Beirat gehören an:

a)           je ein Mitglied der Einsatzleitung und der Verwaltung

b)           ein aus der Mitarbeiterschaft von dieser gewählter Vertreter.

(2)     Der Beirat nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil, wenn der Vorstand den Beirat zu Vorstandssitzungen einlädt.

§ 13

Einsatzleitung

(1)     Die Einsatzleitung trägt und verantwortet die praktische Arbeit gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

(2)     Dem Vorstand ist zum Ende eines jeden Jahres ein Bericht über die Arbeit des abgelaufenen Jahres und über die Prognosen für die Zukunft zu geben.